Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 11 Beantragung eines operationellen Programms
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11?asof=2022-07-27#abs-3 (3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11?asof=2022-07-27#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11?asof=2022-07-27#abs-5 (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
Änderungsverlauf
-
11.07.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
-
04.01.2023 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 7)
BGBl. 2023 I Nr. 7
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.