Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 29 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-1 (1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-2 (2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-3 (3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/29?asof=2024-12-21#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.