Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Marktüberwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und falls erforderlich in anderer Form zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die hierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen und sich an Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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