Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 15 Benennende Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.