Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 16 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/16#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/16#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/16#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/16#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 15 § 17