Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung
NutzEV§ 6 Erklärung über die Entgelterhöhung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/6#abs-1 (1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden. Zur Begründung kann der Überlassende insbesondere Bezug nehmen auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/6#abs-2 (2) Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Entgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/6#abs-3 (3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die Beweislast den Überlassenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 6 NutzEV →
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Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 208/06Zitiert von 1
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 207/06
- BGH, 11.06.2008 – XII ZR 206/06Zitiert von 2
- BGH, 15.06.2005 – XII ZR 238/02
- BGH, 09.04.2008 – XII ZR 205/06Zitiert von 3
- BGH, 21.03.2007 – XII ZR 176/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Mühlhausen, 11.06.2024 – 6 O 554/18
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 337/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 339/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 NutzEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.