Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung
NutzEV§ 5 Entgelterhöhung bei Garagenflächen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/5#abs-1 (1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/5#abs-2 (2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 NutzEV →
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- BGH, 07.10.2009 – XII ZR 175/07Zitiert von 2
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