Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung
NutzEV§ 2 Abweichende Entgeltvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/2#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/2#abs-2 (2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen
bleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/2#abs-3 (3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 NutzEV →
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