Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung
NutzEV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 21.03.2007 – XII ZR 176/04Zitiert von 3
- LG Mühlhausen, 11.06.2024 – 6 O 554/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/1#abs-1 (1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
2.
für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
3.
für Überlassungsverträge.