Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung

NutzEV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/1#abs-1 (1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht

1.
für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
2.
für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
3.
für Überlassungsverträge.
§ 2