Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 18 Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/18#abs-1 (1) Das Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Rehabilitation ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/18#abs-2 (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den von der obersten Dienstbehörde zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/18#abs-3 (3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 Prozent der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die der Beamtin oder dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 Prozent von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
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