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# § 18 NtV (Brandenburg) — Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Rehabilitation ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17.

(2) Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den von der obersten Dienstbehörde zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen.

(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 Prozent der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die der Beamtin oder dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 Prozent von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 NtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/18

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