Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

NschPV

§ 10 Gliederung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/10#abs-1 (1) Die Prüfung für alle Abschlüsse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/10#abs-2 (2) Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn nach erfolgter schriftlicher Prüfung das Bestehen der gesamten Prüfung noch nicht ausgeschlossen ist.

§ 9 § 11