Gesetze / Landesrecht Brandenburg / NschPV · GVBl.II/97, [Nr. 28] S.762
Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsverordnung - NschPV)
33 Normen · Ausgangsfassung vom 23.08.1997 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Zweck der Prüfung
- § 2 Information und Beratung
- § 3 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- § 4 Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfungen
- § 5 Prüfungsausschuß
- § 6 Fachausschüsse
- § 7 Niederschriften
- § 8 Teilnahme von Zuhörenden
- § 9 Anforderungen der Prüfung
- § 10 Gliederung der Prüfung
- § 11 Zeugnisse
- § 12 Nachprüfung
- § 13 Wiederholungsprüfung
- § 13a Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
- § 14 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
- § 15 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
- § 16 Akteneinsicht
- § 17 Bestimmungen für Menschen mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung
- § 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 19 Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 20 Bewertung und Gesamtergebnis der Prüfung
- § 21 Prüfungsfächer
- § 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 23 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
- § 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 25 Ergebnis der mündlichen Prüfung
- § 26 Gesamtergebnis der Prüfung
- § 27 Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen
- § 28 Latinum, Graecum und Hebraicum
- § 29 (aufgehoben)
- § 30 Gebühren
- § 30a Übergangsbestimmung
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 31 neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
01.12.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 77])
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Historischer Änderungsnachweis
01.04.2004 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.04.2004
§§ 1-4, 6, 8, 9, 12, 13, 16, 18, 21, 23, 26-28 geändert, § 29 aufgehoben
GVBl. II 2004, Nr. 10, S. 303
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Historischer Änderungsnachweis
21.08.2002 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.08.2002
§§ 1, 3, 4, 6-9, 18-21, 27, 30 geändert
GVBl. II 2002, Nr. 25, S. 562
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).