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§ 10 NschPV (Brandenburg) — Gliederung der Prüfung

Nichtschülerprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung für alle Abschlüsse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn nach erfolgter schriftlicher Prüfung das Bestehen der gesamten Prüfung noch nicht ausgeschlossen ist.