Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 30 Gebühren
Stand: 02.08.2026
Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.