Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 14 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/14#abs-1 (1) Prüflinge können vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/14#abs-2 (2) Prüflinge, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung insgesamt nicht oder nicht an Teilen teilnehmen können, müssen den Grund unverzüglich nachweisen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung ist ein ärztliches Attest unverzüglich vorzulegen. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NschPV/14#abs-3 (3) Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person entscheidet über die Anerkennung eines wichtigen Grundes und bestimmt, wann eine Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt werden darf. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.