Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausgeübte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsverwalters ein besonderes elektronisches Notarpostfach ein. Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notarvertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) gespeichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen, für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.