Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 13 Führung der Postfächer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer hat die besonderen elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundesnotarkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch kommunizieren können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments, das aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann, ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst versandt wurde.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.