Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 2 Beschäftigung von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/2#abs-1 (1) Die Beschäftigung von Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist (juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören; der Aufsichtsbehörde ist der Anstellungsvertrag vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/2#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiterin oder der für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder eine rechtsberatende Tätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses mit der Notarin oder dem Notar ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/2#abs-3 (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Einzelnorm