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NotV

§ 1 Gemeinsame Berufsausübung der Notarinnen und Notare

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/1#abs-1 (1) Hauptberufliche Notarinnen und Notare dürfen sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/1#abs-2 (2) Voraussetzung für die Genehmigung einer Verbindung nach Absatz 1 ist die vertragliche Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit, selbstständigen Amtsführung und inhaltlichen Gleichstellung jeder Partnerin und jedes Partners.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/1#abs-3 (3) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrages zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/1#abs-4 (4) Eine Beendigung von Verbindungen nach Absatz 1 oder eine Änderung des Sozietätsvertrages ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Fortführung mit einem Dritten bedarf der erneuten Genehmigung.

Einzelnorm

§ 2