Gesetze / Landesrecht Brandenburg / NotV · GVBl.II/15, [Nr. 1]

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)

12 Normen · Ausgangsfassung vom 06.01.2015 · Änderungen →

Gleichnamiges Gesetz in Bayern: NotV

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Gemeinsame Berufsausübung der Notarinnen und Notare
  2. § 2 Beschäftigung von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  3. § 3 (aufgehoben)
  4. § 4 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
  5. § 5 Ziel des Anwärterdienstes
  6. § 6 Inhalt der Ausbildung
  7. § 7 Ausbildungsstellen
  8. § 8 Beurteilung
  9. § 9 Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
  10. § 10 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
  11. § 11 Urlaub, Teilzeitbeschäftigung
  12. § 12 Übergangsvorschrift

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.39)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    11.10.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.10.2022

    §§ 1, 2, 4, 8, 9, 11 geändert; § 3 aufgehoben; § 12 neu gefasst

    GVBl. II 2022, Nr. 69

  3. Historischer Änderungsnachweis

    28.02.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.02.2019

    §§ 7, 9, 11 geändert; § 12 neu gefasst

    GVBl. II 2019, Nr. 16

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).