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# § 2 NotV (Brandenburg) — Beschäftigung von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Notarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschäftigung von Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist (juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören; der Aufsichtsbehörde ist der Anstellungsvertrag vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiterin oder der für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder eine rechtsberatende Tätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses mit der Notarin oder dem Notar ausübt.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 NotV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/2

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