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# § 1 NotV (Brandenburg) — Gemeinsame Berufsausübung der Notarinnen und Notare

Notarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptberufliche Notarinnen und Notare dürfen sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Voraussetzung für die Genehmigung einer Verbindung nach Absatz 1 ist die vertragliche Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit, selbstständigen Amtsführung und inhaltlichen Gleichstellung jeder Partnerin und jedes Partners.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrages zu begründen.

(4) Eine Beendigung von Verbindungen nach Absatz 1 oder eine Änderung des Sozietätsvertrages ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Fortführung mit einem Dritten bedarf der erneuten Genehmigung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 NotV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotV/1

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