Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
NotV 3Art 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/6#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/6#abs-2 (2) Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ... Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.