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Art 7 NotV 3

Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.