Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/66#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:

1.
den Datenschutz,
2.
die Datensicherheit,
3.
die Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie
4.
die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/66#abs-2 (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend.

§ 65