Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 64 Zugang

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/64#abs-1 (1) Der Zugang zu den im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen steht ausschließlich der für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/64#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen ermächtigten Personen sowie der Notarkasse oder der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze erfolgen.

§ 63 § 65