Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/54#abs-1 (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermöglicht
Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/54#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktion des Elektronischen Notariatsaktenspeichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotarordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen anbieten, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/54#abs-3 (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers einschließlich des Zugangs zu diesen soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.