Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/63#abs-1 (1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungsverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsverhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzenden beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/63#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/63#abs-3 (3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten entsprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.

§ 62 § 64