Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Stand: 01.01.2022
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
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