Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Stand: 01.01.2022
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.