Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

Stand: 01.01.2022

Bund

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

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