nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 56 NotAktVV — Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.