Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/55#abs-1 (1) Dem Notar ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariatsverwalter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/55#abs-2 (2) Der Notarvertretung ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwahrung der vertretene Notar zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/55#abs-3 (3) Den Personen, die die Notarkammer bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung die Notarkammer zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/55#abs-4 (4) Sonstigen Personen, die bei einer für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung für die von dieser Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/55#abs-5 (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
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