Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 38 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/38#abs-1 (1) Wird den Beteiligten nach § 33 Absatz 4 die in der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen ausgehändigt, so ist auch die elektronisch beglaubigte Abschrift, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/38#abs-2 (2) Ein Vermerk nach § 33 Absatz 5 ist auch in die elektronische Urkundensammlung aufzunehmen.