Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 33 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/33#abs-1 (1) Wird ein Erbvertrag aus der notariellen Verwahrung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 und der Urkundenverzeichnisnummer zur Erbvertragssammlung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/33#abs-2 (2) Wird über die Rückgabe des Erbvertrags keine Niederschrift errichtet, soll der Notar in dem Vermerk die Erfüllung der ihm nach § 2300 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2256 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs obliegenden Pflichten aktenkundig machen. Die Personen, an die der Erbvertrag zurückgegeben wurde, sind mit den in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Angaben zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/33#abs-3 (3) Der Notar hat den Vermerk zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/33#abs-4 (4) Auf Antrag aller Beteiligten ist diesen die in der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/33#abs-5 (5) Wird bei einer Verfügung von Todes wegen vor deren Registrierung im Zentralen Testamentsregister die Aushändigung der Urschrift zum Zwecke des Widerrufs durch Vernichtung verlangt, so sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Vermerk zur Urkundensammlung zu nehmen ist.

§ 32 § 34