Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 14 Angabe der Urkundenart

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/14?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden

1.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
2.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
3.
Verfügungen von Todes wegen,
4.
Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
5.
sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/14?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.

§ 13 § 15