Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 14 Angabe der Urkundenart
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/14?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/14?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 1. 8. 2022 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.