Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands
Stand: 01.01.2022
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.