Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.