Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/96#abs-1 (1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/96#abs-2 (2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/96#abs-3 (3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.