nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 97 NeuGlV — Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.