nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 96 NeuGlV — Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

- 1. die Stimmscheinvordrucke,

- 2. gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,

- 3. die Vordrucke für Schnellmeldungen,

- 4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,

- 5. die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

- 1. die Stimmzettel,

- 2. die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.

---

Zitiervorschlag: § 96 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/96

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
