Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 51 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/51#abs-1 (1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrags gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/51#abs-2 (2) Soweit eine Änderung des Antrags zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmanns oder seines Stellvertreters.

§ 50 § 52