Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 51 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/51#abs-1 (1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrags gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/51#abs-2 (2) Soweit eine Änderung des Antrags zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmanns oder seines Stellvertreters.