Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/50#abs-1 (1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/50#abs-2 (2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.

§ 49 § 51