Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/48#abs-1 (1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrags müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/48#abs-2 (2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/48#abs-3 (3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.