Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/49#abs-1 (1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrags ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnorts der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/49#abs-2 (2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.

§ 48 § 50