Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.

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