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§ 23 NeuGlV — Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.