Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 24 Briefabstimmung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/24#abs-1 (1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/24#abs-2 (2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.

§ 23 § 25