Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/13#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/13#abs-2 (2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/13#abs-3 (3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 § 14