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# § 13 NeuGlV — Entscheidung über die Stimmscheinanträge

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 13 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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