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Naturparkverordnung Dübener Heide§ 6 Pflege- und Entwicklungskonzept
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/6#abs-1 (1) Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparkes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:
1. eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung sowie eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
2. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,
3. Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparkes.
Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes in seinem naturraumtypischen Erscheinungsbild und als Erholungsraum enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/6#abs-2 (2) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Leipzig, des Regionalen Planungsverbandes Westsachsen, des Staatsbetriebes Sachsenforst, der berührten Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz, des Tourismusverbandes „Sächsisches Burgen- und Heideland“, der zuständigen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten. Über das Pflege- und Entwicklungskonzept ist das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden herzustellen und mit dem Land Sachsen-Anhalt abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/6#abs-3 (3) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger. Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/6#abs-4 (4) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger dem Regionalen Planungsverband Westsachsen als Träger der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.